Werte Leserinnen und Leser,
aktuell sind in vielen Städten immer häufiger möblierte Wohnungen als zusätzliche Mietoption anzutreffen.
Grundsätzlich sind diese Angebote für einen Teil der Mietinteressenten von Vorteil. Wer eine überschaubare Mietdauer braucht oder wer bezüglich Möblierung keinen größeren Aufwand treiben möchte oder der größere Anfangsinvestitionen scheut, für den kann dies ein ideales Angebot sein.
Jedoch sollte man sich aus Vermietersicht bewusst sein, dass zwischen einer vorübergehenden, zeitweisen Gebrauchsüberlassung und einer (un)befristeten Vermietung von Wohnraum klare Unterschiede bestehen. Diese liegen z.B. im Bereich Kündigung oder Miethöhe.
Gerade bei der "klassischen" Vermietung von möblierten Wohnungen gelten alle Regularien des BGB und auch der Mietspiegel bzw. ortsübliche Vergleichsmieten. Ebenfalls muss die Mietpreisbremse (in Regionen wo diese gilt) beachtet werden. Möblierte Wohnungen stellen - entgegen mancher Falschinformationen - hier keine Ausnahme dar. Angemessene Zuschläge für die Möblierung (sofern diese nicht bereits z.B. im Mietspiegel berücksichtigt sind) können vereinbart werden.
Wichtig ist dies vor allem für Käufer / Vermieter, die in (möbliertes) Wohneigentum investieren oder ihre Immobilie renovieren und entsprechend möblieren möchten. Erwirbt man eine möblierte Wohnung, bei der der Mietansatz falsch angesetzt wurde, so kann eine evtl. erforderliche Korrektur die Erwerbskalkulation entscheidend verschlechtern. Zudem besteht das Risiko zu Unrecht erhaltene Mietanteile wieder zurückzahlen zu müssen.
Daher gilt: Prüfen Sie (wo erforderlich mit rechtlicher Beratung) ob, die versprochene oder kalkulierte Miete inklusive Möblierungszuschlag rechtlich plausibel und zutreffend ist.
Schönen Tag
Ihr Markus Kestler
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