Leider wird das Thema Handlungsfähikeit bei Immobiliengeschäften gerade bei privaten Immobilienbesitzern oft vernachlässigt. Erst dann, wenn gehandelt werden muss, gibt es dann ein böses Erwachen. Sind die im Grundbuch eingetragenen Personen oder Gemeinschaften aus unterschiedlichen Gründen (Krankheit, Pflegefall, Auslandsaufenthalt etc.) am eigenen Handeln gehindert, können z.B. Verkäufe nicht oder nur zeitaufwendig erfolgen. Sollte z.B. vom Gericht ein Betreuer bestellt werden, so müssen Sie in der Regel zunächst die Verkaufsabsicht und den Preis vorabstimmen und dann bedarf der Verkauf immer noch der Genehmigung durch Verfahrenspfleger und Gericht. Nicht selten kann dies mehrere Monate oder länger dauern. Einen Käufer zu finden, der u.U. eine lange Wartezeit in Kauf nimmt und dann immer noch das Risiko hat, dass der Vertrag evtl. nicht genehmigt wird, ist dann ein schwieriges Unterfangen. Unser Tipp: Stellen Sie rechtzeitig die jederzeitige Handlungsfähigkeit her und consu...