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Maklerprovision - Neues Recht gilt ab 23.12.2020

Werte Leserinnen und Leser, ab dem 23.12.2020 gilt bezüglich der Maklerprovision eine neue Rechtslage. Die in weiten Teilen Deutschlands praktizierte Provisionsteilung im Rahmen der Vermittlungstätigkeit für beide Vertragspartner wird nun im wesentlichen bundeseinheitlich gültig. Käufer tragen künftig nur noch maximal 50% der Gesamtprovision als Käuferanteil.  Eine kostenfreie Vermittlung für Verkäufer und die ausschließliche Honorierung durch den Käufer ist nicht mehr möglich.   Verkäufer können weiterhin den Makler als ausschließlichen Interessenvertreter beauftragen und tragen dann aber die Provision als reine Innenprovision komplett.   Gleichermaßen ist es für Kaufinteressenten möglich einen Makler mit der Suche nach einer Immobilie zu beauftragen. Sofern der Makler hier nur einseitig für den Käufer auftritt, erfolgt die Honorierung ausschließlich durch den Käufer. Regelungen zum Widerrufsrecht oder zum Geldwäschegesetz sind hierdurch nicht beeinflusst, diese gelten nach wie vor un